Allgemeine Geschäftsbedingungen der
RNB Energietechnik GmbH

§ 1 Allgemeines


1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten für unsere Angebote, Planungsleistungen und Werkleistungen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die auch für künftige Geschäftsbeziehungen solange gelten, bis von uns geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte aus laufender Geschäftsverbindung, auch wenn sie einmal nicht ausdrücklich zugrunde gelegt wurden.

3. Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Für mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte bzw. Nebenabreden übernehmen wir keine Gewähr.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zum Vertragsabschluss. Dieser erfolgt unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und termingerechten Belieferung durch unsere Zulieferer. Bei Lieferverzug wird der Vertragspartner informiert; bei Nichtausführung wird eine bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstattet.

2. Planungsleistungen, die über ein Angebot hinausgehen, können nach Aufwand von uns berechnet werden; soweit sie von Dritten ohne unsere Zustimmung verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung.

3. Die Überlassung unserer Preislisten, Kataloge, Prospekte usw. verpflichtet uns nicht zum Vertragsabschluss.

4. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind.

5. Bei unserem Angebot ist von den sichtbaren Gegebenheiten ausgegangen worden. Sollten Abweichungen auftreten, die einen Zusatzaufwand erfordern, müssen diese gesondert verhandelt werden.

6. Technische Änderungen, die objektbedingt sinnvoll oder im Rahmen des technischen Fortschrittes angezeigt sind, sind vertragsgemäß, sofern dadurch dem Vertragspartner keine merklichen Nachteile entstehen.

7. Abbildungen, angegebene Maße und Gewichte in unseren Katalogen, Prospekten oder in der vorvertraglichen Korrespondenz sind nur als annähernd zu betrachten. Wir behalten uns unwesentliche Änderungen und Abweichungen, insbesondere solche, die eine Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen, ebenso wie die Verwendung wenigstens gleichwertiger Werkstoffe bzw. Bauteile vor.

8. Bei Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, 10% vom Auftragswert als pauschale Kostenbeteiligung für Planungs- und Ingenieursleistungen zu berechnen.

9. Ertragsprognosen basieren auf Werten der jeweiligen Hersteller, statistischen Daten (z.B. Wetterdatensätzen) und der verwandten Software, die nie dem praktischen Einzelfall und zukünftiger Wetterbedingungen vollkommen entsprechen können. Von uns erstellte Ertragsprognosen sind deshalb weder Garantiezusage noch zugesicherte Eigenschaft.

§ 3 Preise


1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung und werden gesondert ausgewiesen.

2. Wir sind berechtigt, Preise von Positionen bei Abrechnung nach Aufmaß, Materialverbrauch oder Stunden zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Der Vertragspartner kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.

3. Ein ggfs. notwendiges Baugerüst und ein ggfs. notwendiger Zählerschrank, bzw. Umbauarbeiten im Zählerschrank sind nicht im Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich erwähnt.

4. Verträge inkl. Vereinbarung über die Höhe der Einspeisevergütung mit dem Netzbetreiber schließt der Käufer direkt, er trägt auch die Kosten des Netzanschlusses und erforderlicher Messeinrichtungen.

5. Ein Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Zahlung


1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Zahlungen in folgenden Teilleistungen zu erbringen:

10 % nach Auftragserteilung,
80 % bei Lieferbereitschaft und vor Lieferung,
10 % bei Installation.

2. Anlagenlieferung ohne Planungs- und Montageleistungen:
100% Vorkasse, fällig 8 Tage vor Lieferung

3. Zahlungsziel jeweils 7 Tage zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug von Skonto.

4. Unsere Außendienstmitarbeiter (Vertreter) sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderer Vollmacht berechtigt.

§ 5 Lieferung


1. Die Angaben über Lieferzeiten gelten als Orientierungspunkte und nur dann als fix vereinbart, wenn dies ausdrücklich erklärt worden ist.

2. Für Schäden aus Lieferverzug (z.B. Ausfall der Einspeisevergütung, Finanzierungszinsen, etc.) übernehmen wir keine Haftung. Die Einhaltung von Liefer- und Montagefristen setzt voraus, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen einhält. Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.

3. Ohne besondere Vereinbarung steht die Versandart in unserem Ermessen.

4. Sendungen, die bei Ankunft Spuren einer Beraubung oder Beschädigung tragen, dürfen nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden; der Auslieferer und wir sind unverzüglich zu unterrichten.

5. Die Ware ist bis zur Verarbeitung vom Vertragspartner diebstahl- und feuersicher kostenlos zu verwahren.

6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, verbindliche Erklärungen für uns gegenüber dem Auslieferer der Ware abzugeben.

§ 6 Eigentumsvorbehalt


Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung vor. Wir sind berechtigt, die Ware zurück zu nehmen, wenn der Vertragspartner nicht ordnungsgemäß zahlt. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Ist die Anlage fertiggestellt tritt der Käufer seinen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber dem Netzbetreiber in Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises an uns ab.

§ 7 Mitarbeit


Der Vertragspartner ist verpflichtet, kostenlos Strom, Wasser, etc. zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich auch, alle Maßnahmen zu ergreifen oder anzunehmen, die eine reibungslose Montage gewährleisten. Geschieht dies nicht, ist uns für den hieraus entstandenen Schaden (z.B. Personal-Leerlaufzeiten, Mehraufwand für Gerätevorhaltung usw.) Schadenersatz zu leisten bzw. zusätzlicher Aufwand zu vergüten.

§ 8 Gewährleistung


1. Die Gewährleistung geht dahin, dass wir nach unserer Wahl entweder die gelieferten Teile reparieren, auswechseln oder neu liefern. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur, wenn wir in angemessener Zeit den Mangel nicht beheben können. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Der Vertragspartner ist gehalten, unsere bzw. die Vorschriften des Zulieferers einzuhalten.

2. Wir übernehmen keine Gewähr, bzw. Schadenersatzforderungen für Mängel im öffentlichen Netz.

3. Soweit der Hersteller eine eigene, über die Gewährleistung hinausgehende Garantie gibt, gilt diese Garantie für uns nicht, hier gilt die Herstellergarantie.

4. Für Schadenersatzansprüche jeder Art haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit.

5. Abweichungen zu Simulationsergebnissen hinsichtlich voraussichtlicher Leistung der installierten Anlage stellen generell keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen uns.

§ 9 Haftung


1. Der Haftungsübergang auf den Vertragspartner erfolgt bei Verlassen der Ware aus unserem Haus.

2. Wir übernehmen keine Haftung für eine evtl. notwendige Blitzschutzeinrichtung, eine ggfs. notwendige Baugenehmigung, behördlicher Vorschriften, eine evtl. unzureichende Baustatik, Netzanschluss-Situation, Folgeschäden aus der Handhabung mit asbesthaltigen Stoffen, Versicherungsfragen, etc. Eventuell getätigte Aussagen unsererseits hierzu sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich bestätigt wurden.

3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren Mitarbeitern. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

4. Die Verjährungsfrist für Mängel, die mit der Inbetriebnahme bzw. dem Abschluss der Installation beginnt, beträgt 24 Monate, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.

§ 10 Rechte


Der Vertragspartner verpflichtet sich, unsere Unterlagen nicht Dritten zur geschäftlichen Auswertung zu überlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen. Je Woche einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gilt als selbständige Zuwiderhandlung. RNB Energietechnik GmbH kann statt der Vertragsstrafe Schadenersatz verlangen.

§ 11 Händler


Diese Regelungen gelten sinngemäß, wenn der Vertragspartner für uns ein Händler ist, der seinerseits an den Endkunden ausliefert. Wenn wir es nicht ausdrücklich schriftlich gestattet haben, darf insoweit nicht mit unserem Namen geworben werden.

§ 12 Datenspeicherung


Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Kundendaten zu unserem internen Gebrauch und als Lieferanschriften für Zulieferer gespeichert werden.

§ 13 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine wirksame Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 14 Zuständigkeit


Für alle Streitigkeiten sind das Amtsgericht Ludwigsburg bzw. das Landgericht Stuttgart ausschließlich zuständig. Grundlage für die gesamte Geschäftsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

RNB Energietechnik GmbH
Freiberg, August 2010